· Fachbeitrag · Mieterpflichten
Das sind die Grenzen der Rückbaupflicht
von RA Axel Wetekamp, RiAG a. D., München
| Mieter M. zieht aus. Er hinterlässt eine Duschkabine, die er, ohne sich mit Vermieter V. abzustimmen, anstelle einer Badewanne angebracht hatte. In verschiedenen Räumen hat er den fest fixierten Teppichboden ebenfalls nicht entfernt. Im Wohnzimmer verbleiben eine vom Vormieter des M. angebrachte Holzdecke sowie eine Rundbogen-Holzverschalung einer Tür, die M. seinerzeit ohne eine Vereinbarung mit diesem übernommen hatte. Was muss M. zurückbauen? |
1. Grundsatz der Rückbaupflicht des Mieters
Die Rückbaupflicht des Mieters ergibt sich aus § 546 BGB. Hier ist zwar nur geregelt, dass der Mieter verpflichtet ist, nach dem Ende der Mietzeit die Mietsache zurückzugeben. Doch wird hierin gleichzeitig die Pflicht gesehen, von ihm angebrachte Einbauten und Einrichtungen zu entfernen.
2. Verzicht des Vermieters auf einen Rückbau
Allein der Umstand, dass der Vermieter das Anbringen der Einrichtung genehmigt hat, bedeutet noch nicht einen Verzicht auf den Rückbau. Man wird aber auch von Folgendem ausgehen können: Hat sich der Vermieter an den Kosten der Maßnahme beteiligt, verzichtet er auf einen Rückbau. Kommt zwischen Mieter und Vermieter bei Anbringen einer Einrichtung eine ‒ mündliche oder schriftliche ‒ Vereinbarung über den Verzicht des Vermieters auf einen Rückbau ausdrücklich zustande, muss der Mieter die Einrichtung nicht entfernen.
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