· Fachbeitrag · Mandanten fragen
Rückbaupflicht ‒ wer muss was beweisen?
von RA Axel Wetekamp, RiAG a. D., München
| Was muss der Mieter am Ende des Mietverhältnisses an Einbauten zurückbauen? Wer trägt die Beweislast hinsichtlich des ursprünglichen Zustands? Hier die Antwort auf eine Frage eines Mandanten an einen Leser von MK. |
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Ich löse aufgrund eines Todesfalls eine Wohnung auf, in der der Mieter seit 36 Jahren gewohnt hat. Der Mietvertrag enthält nur die Namen des Vermieters und des Mieters, und die Höhe der Miete. Nun fordert mich der Vermieter auf, Holzdecken in der Wohnung zu entfernen. Für mich ist völlig unklar, ob diese vor 36 Jahren nicht bereits Teil der Wohnung waren. Wer trägt hier die Beweislast? Was kann an Rückbauarbeiten verlangt werden, wenn vertraglich nichts geregelt ist? |
1. Rückbauverpflichtung aus Gesetz
Einer vertraglichen Verpflichtung zum Rückbau bedarf es nicht. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter die Einbauten genehmigt hat. Hierin liegt kein Verzicht auf den Rückbau bei Vertragsende. Ebenfalls spielt es keine Rolle, wie lange die Einbauten zurückliegen. Der Anspruch auf Entfernung entsteht nämlich erst bei Rückgabe der Mieträume.
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