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  • 24.03.2023 · Nachricht · Mietmangel

    Infektionsgefahr in Mieträumen rechtfertigt keine Kündigung

    | Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i. S. v. § 536 BGB und damit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch Publikumsverkehr zur Ansammlung von Aerosolen kam. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1, § 578 Abs. 2 S. 3 BGB liegt dann nicht vor (OLG Dresden 22.11.22, 5 U 2804/21, Abruf-Nr. 234102 ). |