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  • · Nachricht · Mietvertrag

    Mieter darf Einsicht in Baugenehmigung verlangen

    | Häufig übersehen Vermieter ihre Pflichten, wenn es um Informationen an den Mieter geht. Dies kann der Fall sein, wenn für eine im Mietvertrag vereinbarte Nutzungsänderung eine Baugenehmigung nötig ist. Der Mieter kann dann nach § 242 BGB eine Kopie der Genehmigung verlangen. Er muss sich nicht allein mit der Nachricht des Vermieters zufriedengeben, dass „alle Unterlagen vorlägen“. |

     

    Das hat das OLG Brandenburg entschieden (12.6.23, 3 W 23/23, Abruf-Nr. 237241). Die Parteien hatten einen Mietvertrag über Flächen im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und über Nebenflächen im Untergeschoss geschlossen, in denen eine kardiologische Arztpraxis und gleichgelagerte Therapieformen betrieben werden sollten. Bei Vertragsschluss lag für das 1. OG noch keine Baugenehmigung vor. Vertraglich verpflichtete sich der Beklagte (Eigentümer und Vermieter), „die Nutzbarkeit der Flächen im 1. OG zum vereinbarten Mietzweck bis zum 31.12.20 zu gewährleisten“.

     

    Das OLG Brandenburg bejahte einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung, der sich aus § 242 BGB ergäbe. Zwischen den Parteien bestand eine Sonderverbindung aufgrund des Mietvertrags. Das OLG verwies jeweils auf §§ 59, 83 und 85 BbgBauO.