· Fachbeitrag · Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 12/11. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! Der Vermieter bzw. sein Vertreter ist nicht verpflichtet, bei der Einsicht mit zu helfen. Gegebenenfalls kann der Mieter M darauf verwiesen werden, eine fachkundige Person zur Einsichtnahme mitzubringen (LG Berlin WuM 06, 617). |
1b) | Nein! Nachdem sich der Ort der Aufbewahrung der Belege und die Wohnung in derselben Gemeinde befinden, ist Mieter M auf die persönliche Belegeinsicht zu verweisen (BGH WuM 06, 200). |
1c) | Ja! Die entsprechende Verpflichtung des Vermieters stellt eine Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis dar, da das bloße Abschreiben unzumutbar ist (Beyer, WuM 11, 400). |
1d) | Nein! Streit mit der Verwaltung dürfte nicht genügen.
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2a) | Nein! Der Wohnungsmieter hat keine Nutzungspflicht, deren Unterlassung allein ist also kein Kündigungsgrund (BGH NJW 79, 2351). Auch das Lagern und Verkaufen eigener Hausratgegenstände, die in der Wohnung verblieben sind, stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar (BGH 8.12.10, VIII ZR 93/10, MK 11, 98, Abruf-Nr. 111651). |
2b) | Ja! Hier ist vertragswidriger Gebrauch anzunehmen, da Mieter M nicht eigenen Hausrat, sondern nachhaltig fremden Hausrat mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft. Es liegt also eine nicht untergeordnete gewerbliche Nutzung der Wohnung vor. Eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnräume muss der Vermieter dulden und die Erlaubnis hierzu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt. Hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (BGH 14.7.09, VIII ZR 165/08, MK 09, 183, Abruf-Nr. 092854, für den Fall einer teilgewerblichen Nutzung als selbstständiger Immobilienmakler). |
2c) | Ja! Hier liegt Gebrauchsüberlassung an einen Dritten vor. Erforderlich ist aber eine Abmahnung des Mieters M (BGH WuM 11, 98). |