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Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 10/12. Lagen Sie richtig?
1. | Nein! Es muss ein Förderkonzept vorhanden sein, das auf Rechtsnormen (z.B. Studentenwerksgesetz) beruht, aus denen sich in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung ein Rotationskonzept ergibt. Dieses muss Kriterien für einen planmäßigen Bewohnerwechsel nach generellen Kriterien beinhalten. Da dies hier nicht vorliegt, ist die Kündigung unwirksam (BGH MK 12, 157, Abruf-Nr. 122094). |
2a) | Ja! Allein der Auszug eines Mitmieters führt auch bei Kenntnis des Vermieters nicht zur Aufhebung des Mietverhältnisses mit ihm. Es ist eine dreiseitige Vereinbarung zwischen Vermieter und beiden Mietern erforderlich. |
2b) | Nein! Zwar ist die konkludente Entlassung eines Mieters aus dem Mietverhältnis möglich, wenn über lange Jahre hinweg der Vermieter den verbleibenden Mieter als alleinigen Mieter behandelt hat. Er würde sich treuwidrig verhalten, wenn er dann noch Ansprüche gegen den ausgezogenen Mieter geltend machen würde (AG Bonn NJW-RR 12, 345). Ein Zeitraum von zwei Jahren dürfte jedoch hierfür nicht ausreichen. |
3a) | Nein! Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine gut sichtbare Stelle handelt und eine optische Beeinträchtigung (unruhiges, nicht mehr einheitliches Bild) gegeben ist, sind hier nur 3 Prozent Minderung „drin“(AG Köln ZMR 12, 632). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Bad in aller Regel nur geringe Zeit am Tag tatsächlich genutzt wird. |
3b) | Nein! Hier wird man annehmen können, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 536 Abs. 1 S. 3 BGB nicht überschritten ist. |
4a) | Ja! § 556 Abs. 3 S. 5 BGB verlangt, dass der Mieter Einwendungen gegen eine Abrechnung spätestens 12 Monate nach deren Zugang mitteilen muss. D.h., das Einwendungsschreiben muss innerhalb dieser Frist dem V zugehen. Eine Überschreitung der Frist ist nur unter den Voraussetzungen des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB möglich. |
4b) | Ja! Erforderlich ist, dass eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Sie muss daher die vom BGH aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllen (Angabe der Gesamtkosten, Mitteilung und Erläuterung des Verteilungsschlüssels, Berechnung des Anteils des Mieters, Abzug der Vorauszahlungen). Anderenfalls wird die Einwendungsfrist nicht in Gang gesetzt. |
4c) | Nein! M trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Einwendungsschreibens (LG Berlin GE 11, 1229). Falls ein Verschulden der Post vorliegt, hat er dies nach § 278 BGB zu vertreten (BGH MK 09, 76, für den Fall, dass durch Verschulden der Post das Abrechnungsschreiben des V nicht rechtzeitig nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB zugegangen ist). |