· Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 2/12. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! M hat die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Gesundheitsgefährdung (LG Frankfurt a.M. NZM 01, 523). Das nachgewiesene Vorliegen der chemischen Belastung der Holzteile oder Öfen genügt daher nicht, es muss eine erhebliche Konzentration der Gifte in der Raumluft nachgewiesen werden (AG Münster 20.2.08, 48 C 61/08). |
1b) | Ja! Aber nur, wenn das Gutachten eine objektiv gesundheitsgefaährdende Konzentration ausweist (AG München WuM 86, 247). |
1c) | Nein! M muss gegebenenfalls durch Gutachten nachweisen, dass die Schimmelsporen tatsächlich eine Konzentration aufweisen, bei der eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt (KG Berlin ZMR 04, 513). |
2a) | Nein! Es handelt sich um eine unzulässige Teilkündigung. Es liegt ein einheitliches Mischmietverhältnis vor. Die Garage folgt rechtlich dem Schicksal der Wohnung. Eine Kündigung ist nur zusammen mit der Wohnung möglich wenn:
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2b) | Nein! Jedenfalls wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden, wird auch hier ein einheitliches Mietverhältnis angenommen (OLG Karlsruhe ZMR 84, 273). |
2c) | Nein! Der Erwerber der Garage tritt nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft in den einheitlichen Mietvertrag Wohnung/Garage ein (BGH 28.9.05, NZM 05, 941). Er kann also nicht separat kündigen. |
2d) | Ja! Bei separatem Garagenvertrag und einer nicht auf demselben Grundstück befindlichen Garage ist in der Regel eine gesonderte Kündigung möglich. In diesem Fall spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der Vereinbarungen (BGH 12.10.11, VIII ZR 251/10, Abruf-Nr. 113809). |
3a | Ja ! V handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Mietermodernisierung wird bei der Feststellung der ortsüblichen Miete nicht berücksichtigt. Das finanzielle Eigeninteresse des V hat Vorrang (BGH 14.09.11, VIII ZR 10/11, Abruf-Nr. 113927). |
3b | Nein! Hier ist davon auszugehen, dass M nach § 242 BGB einen Anspruch auf die Eigenmodernisierung hat. |