· Nachricht · Räumung
Räumungsfrist ist grundsätzlich ohne Bedingung zu gewähren
| Eine unter die Bedingung der Leistung der Nutzungsentschädigung gestellte Räumungsfristgewährung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung die berechtigte Besorgnis besteht, dass die Leistung der Nutzungsentschädigung durch den Räumungsschuldner künftig unterbleiben oder jedenfalls nicht rechtzeitig oder vollständig erfolgen wird (LG Berlin 12.5.20, 67 T 38/20, Abruf-Nr. 215866 ). |
Eine solche Besorgnis besteht nach Auffassung des LG Berlin nicht, wenn weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Mieter nach der Verurteilung zur Räumung weiterhin seine Zahlungspflicht bestreiten werde. Dem Räumungsschuldner würde ansonsten der Räumungsschutz bereits im Fall der erstmaligen unvollständigen oder unpünktlichen Leistung der Nutzungsentschädigung entzogen, selbst wenn diese auf Gründen beruhte, die von ihm nicht persönlich zu vertreten sind.