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  • · Nachricht · Räumungsvollstreckung

    Bemühungen um Ersatzwohnraum binnen Räumungsfrist

    | Im Rahmen eines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. ZPO muss das Gericht erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme klären, ob sich der Mieter hinreichend intensiv um Ersatzwohnraum bemüht hat (LG Berlin 23.6.20, 67 T 57/20, Abruf-Nr. 217203 ). |

     

    Es ist nur gerechtfertigt, den Antrag abzulehnen, wenn das Gericht feststellt, dass es bei hinreichend intensiver Suche in der gesetzten Räumungsfrist gelungen wäre, Ersatzraum anzumieten. Nach h.M. ist die Entscheidung nach § 721 ZPO nicht grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Räumungsfrist kann also unter der auflösenden Bedingung der ordnungsgemäßen Zahlung der Nutzungsentschädigung gewährt werden. Der Bedingungseintritt muss aber nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Praktikabler dürfte ein Antrag auf Verkürzung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO sein, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 155 | ID 46754739