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  • · Nachricht · Rückgabe der Mietsache

    Entfernen von Dübellöchern und Latexfarbanstrich bei Auszug

    | Nach Ansicht des LG Wuppertal hätte ein Mieter bei Ende des Mietverhältnisses Dübel entfernen und Löcher fachgerecht verschließen müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, einen Latexfarbanstrich zu beseitigen oder entsprechend vorzubehandeln (16.7.20, 9 S 18/20, Abruf-Nr. 217392 ). |

     

    Bei Dübellöchern handele es sich um Substanzeingriffe, die zu beseitigen seien, unabhängig davon, ob sie auf einer atypischen Nutzung (hier fraglich bei insg. 126 Dübellöchern) beruhen. Kräftige Latexfarben, die von breiten Mieterkreisen nicht akzeptiert würden, müsse der Mieter beseitigen und die Wohnung so herrichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausreichen. Die Entscheidung liegt auf der Linie des BGH (6.11.13, VIII ZR 416/12, Abruf-Nr. 133589).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 173 | ID 46807649