· Nachricht · Streitwert
Anspruch auf Besichtigung der Mietsache
| Die Beschwer des Vermieters, die aus der Abweisung einer ‒ auf die nicht anlassbezogene Besichtigung der Mietsache gerichteten ‒ Klage erwächst, übersteigt nicht 300 EUR (LG Berlin 19.8.21, 67 S 118/21, Abruf-Nr. 225057 ). |
Der Wert des Antrags auf Besichtigung der Mietsache bemisst sich nach dem besonderen Grund, warum der Vermieter besichtigen möchte (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rn. 58). Im konkreten Fall wollte der Vermieter aber nur von seinem allgemeinen Recht zur Wohnungsbesichtigung Gebrauch machen und hatte keinen bestimmten Anlass.
MERKE | Der Streitwert kann höher als 300 EUR angesetzt werden, wenn es um einen bestimmten Besichtigungsanlass geht ‒ z. B. Vorbereitung der Neuvermietung, Wohnungsverkauf, Abwehr von Gewährleistungsrechten, Anspruch auf Schadenersatz, Kontrolle von Renovierungs- oder Instandhaltungsleistungen. |