· Nachricht · Unbefugte Gebrauchsüberlassung
Kein Beweis mithilfe heimlicher Videoaufzeichnungen
| Der Vermieter kann eine Kündigung von Mietraum wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht auf Sachvortrag stützen, der auf heimlich veranlassten Videoaufzeichnungen des Wohnungseingangsbereichs beruht (LG Berlin 13.2.20, 67 S 369/18, Abruf-Nr. 215072 ). |
Die Informationen sind grundrechtswidrig erlangt, weil die wochenlange heimliche Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und in jeder Hinsicht unverhältnismäßig ist. Für den auch über Indizien zu führenden Beweis unerlaubter Untervermietung stehen erheblich grundrechtsschonendere Maßnahmen zur Verfügung, wie etwa gezielte Scheinanmietungen oder die Befragung von Nachbarn.