· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Kaum Chance auf Minderung bei Baulückenschließung
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Begründen Immissionen infolge einer Baumaßnahme des Grundstücksnachbarn einen Mangel der Mietsache? Nach der Bolzplatzentscheidung des BGH ( MK 15, 187 , Abruf-Nr. 144469 ) muss diese Frage in der Regel verneint werden. Einige Instanzgerichte wollten dem nicht folgen, sodass sich der BGH jetzt erneut mit dieser Frage beschäftigt hat. |
1. Darum ging es
Über zwei Jahre wurde auf einem 40 Meter von der vom Beklagten gemieteten Wohnung entfernt liegenden Grundstück (seit 1946 unbebaut) ein Neubau errichtet. Der Beklagte zeigte der Klägerin mehrfach, zuletzt unter Vorlage eines Lärmprotokolls an, dass die Wohnung durch den Baulärm sowie Staub- und Schmutzbelastungen beeinträchtigt werde. Er kündigte eine Mietminderung um 10 Prozent an und behielt von 6/13 bis 2/15 mtl. 55,03 EUR ein. Die Nachzahlungsklage scheitert in zweiter Instanz. Der BGH verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Berlin zurück (29.4.20, VIII ZR 31/18, Abruf-Nr. 216204).
2. Gesetzliche Ausgangslage und Definition des Mangels
Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht.
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