· Fachbeitrag · Verwertungskündigung
Keine Verwertungskündigung, wenn der Vermieter das Mietobjekt verfallen lässt
| Bei einer Verwertungskündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind die Gesamtumstände der Verwertung maßgeblich (LG Osnabrück 29.1.20, 1 S 117/19, Abruf-Nr. 214578 ). |
Eine Verwertung ist gerechtfertigt, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. Hierzu gehört die Wert-/Preisrelation (im Falle des Verkaufs) ebenso wie alle sonstigen Umstände, etwa das Verwertungsmotiv, der Verwertungszweck oder die Gründe, die den Vermieter zu einem Verkauf im bezugsfreien Zustand bewogen haben. Nach Auffassung des LG Osnabrück ist ‒ unter Verweis auf LG Frankfurt 14.2.95, 2/11 S 365/94 ‒ auch zu berücksichtigen, ob der Vermieter über mehrere Jahre gegen die ihm gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Instandhaltungspflichten verstoßen und so einen erheblichen Sanierungsstau verursacht hat. Dann kann er sich nicht auf eine Angemessenheit der Verwertung berufen.