24.10.2024 · Nachricht · Wohnungseigentum
Hausordnung: Absolutes Tierhaltungsverbot aufhebbar
| Durch Zweitbeschluss kann ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung ersetzt werden. Die Hausordnung muss dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Angesichts dieses generalisierenden Ansatzes kann nicht jede individuelle Besonderheit bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden (LG Karlsruhe 5.12.23, 11 S 126/22, Abruf-Nr. 244155 ). |
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