· Nachricht · Zwangsvollstreckung
Unbestimmter Titel über Rückbaumaßnahmen
| Ein Urteilstenor, der den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wieder herzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig(LG Frankfurt a. M. 4.11.20, 2-13 T 73/20, Abruf-Nr. 220399 ). |
Das LG Frankfurt a. M. hat einen Ersatzvornahmeantrag (§ 887 ZPO) zurückgewiesen, da das Versäumnisurteil nicht bestimmt genug war und daher nicht Grundlage einer Vollstreckung sein konnte (§ 704 ZPO).
Wenn es um Beseitigungsansprüche geht, muss im Titel zumindest der Erfolg so genau bezeichnet werden, dass eine Vollstreckung möglich ist. Die Klärung dieser Frage darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Zwar kann die Klageschrift herangezogen werden, um ein Versäumnisurteil auszulegen, das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan kann auch sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren heranziehen. Hier blieb aber unklar, welche Veränderungen vorlagen und es fehlte eine nachvollziehbare Beschreibung des wiederherzustellenden Zustands.
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