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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Eigentümer können gegen digitale Türspione vorgehen

    | Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen den Einbau eines digitalen Türspions mit Kamerafunktion in eine Wohnungseingangstür wenden, wenn er dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt ansieht (LG Karlsruhe 17.5.24, 11 S 162/23, Abruf-Nr. 244506 ). |

     

    Ein Eigentümer hatte in die Eingangstür seiner Wohnung einen digitalen Türspion (ohne dauerhafte Speicherfunktion und ohne die Möglichkeit der Weitergabe des Signals an andere Geräte) eingebaut, ohne dass ein Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft hierfür vorlag. Hierdurch fühlte sich ein anderer Miteigentümer in seiner Privatsphäre gestört und klagte auf Beseitigung.

     

    Mit Erfolg. Der klagende Eigentümer sei prozessführungsbefugt. Er stütze seinen Anspruch nämlich nicht darauf, dass die im Gemeinschaftseigentum stehende Tür baulich verändert wurde; insoweit wäre gemäß § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt. Er mache dagegen eine Verletzung eigener Rechte geltend (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG). Das Anbringen einer Videokamera, die die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichne oder einer Attrappe, die den Eindruck erwecke, dies zu tun, könne die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen (BGH 8.4.11, V ZR 210/10; OLG Düsseldorf 5.1.07, 3 Wx 199/06; OLG Karlsruhe 8.11.01, 12 U 180/01; LG Darmstadt 17.3.99, 8 O 42/99).