25.03.2024 ·
Sonderausgaben aus MK · Downloads · Wohnraummiete
Die Begriffe Künstliche Intelligenz (KI), Legal Tech und Smart Contracts begegnen uns fast täglich. Die technische Entwicklung ist rasant. Obwohl KI noch in den „Kinderschuhen“ steckt, kann sie schon jetzt dazu beitragen, zeitraubende und sich wiederholende Aufgaben zu automatisieren und somit den (mietrechtlichen) Kanzleialltag effizienter zu gestalten. Auch abseits von KI verändert die Digitalisierung den Rechtsberatungsmarkt permanent und weitreichend. Ein Begriff, der hierfür wie ...
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · IWW-Webinare Mietrecht
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) ist seit dem 1.1.24 in Kraft. Selbst für erfahrene Juristen ist es spröde, kaum lesbar und folgerichtig für den juristischen Laien erst recht nur äußerst schwer
erfassbar. Die Praxis zeigt: Der Beratungsbedarf ist hoch. Das IWW-Webinar „Heizungsgesetz (mietrechtliche Besonderheiten)“ vermittelt verlässliche Informationen, um zielgerichtet und bedarfsgerecht zu beraten und zu vertreten.
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · IWW-Webinare
Auch in den nächsten Wochen bietet Ihnen das IWW Institut wieder
die Möglichkeit, sich bequem online fortzubilden ( iww.de/seminare/rechtsanwaelte ). Das erwartet Sie:
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25.03.2024 · Fachbeitrag aus MK · WEG-Novelle
Die Veräußerungsbeschränkung ist weiter in § 12 WEG n. F. geregelt. Abs. 1 bis 3 sind leicht modifiziert, Abs. 4 hat das WEMoG neu gefasst. Wie nach altem Recht ist die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG n. F. eine Ausnahme zu § 137 BGB und als solche eng auszulegen. Sie ist dem Zustimmungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet. Ziel des Zustimmungsvorbehalts ist der Schutz vor dem Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und vor anderweitigen unerwünschte ...
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25.03.2024 · Fachbeitrag aus MK · Heizungsgesetz (Teil 1)
§ 71o GEG i. d. F. vom 16.10.23 sowie Art. 2 der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024, bekannt geworden als „Heizungsgesetz“, enthalten Regelungen zur wirtschaftlichen Beteiligung des Mieters an der Umsetzung des Heizungstauschs. Vehikel dazu ist die Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Beitrag stellt die neuen Regelungen vor und illustriert sie anhand von Praxisfällen. In einer der folgenden Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ werden wir aufbereiten, wie die neue Rechtslage ist, ...
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · Wohnungseigentum
Die Video-Teilnahme an einer Versammlung ohne Gestattungsbeschluss ist kein Anfechtungsgrund. Die fehlende Vollmachtsvorlage bei anderweitiger Information ist unschädlich (LG München I 9.8.23, 1 S 16489/22, Abruf-Nr. 240296 ).
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · Wohnungseigentum
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Auslüften stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten (LG Karlsruhe 4.12.23, 11 S 85/21, Abruf-Nr. 240295 ).
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · Mieterhöhung
Liegt ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz vor, kann der Vermieter nur die einheitliche Zustimmung zur Erhöhung der Gesamtmiete für Wohnung und Tiefgaragenstellplatz verlangen (AG Koblenz 25.1.24, 142 C 1732/23, Abruf-Nr. 240293 ).
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · Gewerbemiete
Vereinbaren die Mietvertragsparteien – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug (OLG Frankfurt/Main 7.11.23, 2 U 115/22, n. rkr. (Revision BGH), Abruf-Nr. 239563 ).
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25.03.2024 · Nachricht aus MK · Mietrecht
Klagt eine Partei, festzustellen, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete überschritten ist, geht es nicht um eine Mieterhöhung oder Mietminderung, sondern um einen Antrag, der auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete abzielt. Daher gilt als Streitwert auch nicht der Jahresbetrag in § 41 Abs. 5 GKG. Vielmehr zählt der Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre (KG 6.11.23, 8 W 53/23, Abruf-Nr. 239045 ).
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