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  • · Fachbeitrag · Anhörungsrüge

    Kein Verbot der reformatio in peius: Anhörungsrüge kann zum Bumerang werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Bei der Fortführung des Verfahrens gemäß § 321a Abs. 5 ZPO ist der gesamte Sach- und Streitstand einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
    • 2. Bei störendem Hundegebell muss der Mieter kein „Bellprotokoll“ vorlegen, um seiner Darlegungspflicht zu genügen.

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien kam es zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, unter anderem über eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch das Gebell von Hunden. Insoweit entschied das AG Köln in 4/07, dass die Miete für einen zurückliegenden Zeitraum monatlich um 81,14 EUR gemindert war. In 2/09 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Der Beklagte bestreitet zur Kündigung berechtigende Mietrückstände, weil die Miete wegen fortdauernden Hundegebells weiterhin gemindert sei. Die Räumungsklage hat in den Instanzen Erfolg. Auf Anhörungsrüge des Beklagten wegen einer übergangenen Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch hat das LG sein Urteil aufrechterhalten. Die Revision hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass das LG zunächst durch Urteil entschieden, das Verfahren auf Anhörungsrüge des Mieters gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgeführt hat. Hierbei hat es aber nicht nur über die vom Beklagten mit Recht als übergangen gerügte Aufrechnung befunden, sondern die Berechtigung der fristlosen Kündigung einer erneuten umfassenden Prüfung unterzogen. Zu Recht wie der BGH meint.