· Fachbeitrag · Beschleunigungsgebot
Fristverlängerung zur Berufungsbegründung in Räumungssachen versus § 272 Abs. 4 ZPO
| Räumungssachen sind nach § 272 Abs. 4 ZPO vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Der XII. Zivilsenat klärt erstmals im Rahmen einer gewerbemietrechtlichen Räumungsklage, welche Grundsätze bei der Anwendung des § 272 Abs. 4 ZPO zu beachten sind. |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt Räumung und Herausgabe gemieteter Praxisräume. Das klageabweisende Urteil ist seinen erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 4.8.16 zugestellt worden. Seine zweitinstanzlichen Bevollmächtigten haben am 1.9.16 Berufung eingelegt. Am 30.9.16 haben sie „aufgrund erhöhten Termin- und Fristendrucks des Unterzeichners“ eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat (bis 4.11.16) beantragt.
Die Beklagte hat der beantragten Fristverlängerung widersprochen. Daraufhin hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag auf Fristverlängerung mit Verfügung vom 7.10.16 abgelehnt und zugleich darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Eine entsprechende Entscheidung werde jedoch nicht vor dem 25.10.16 ergehen. Am 20.10.16 hat der Kläger seine Berufung begründet und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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