· Fachbeitrag · Beschleunigungsgebot
Fristverlängerung zur Berufungsbegründung in Räumungssachen versus § 272 Abs. 4 ZPO
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.3.13 hat der Gesetzgeber mit § 272 Abs. 4 ZPO das Beschleunigungsgebot für Räumungssachen eingeführt. Danach sind Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu fehlt, wie und auf welche Weise Räumungssachen zu beschleunigen sind. Auf den ersten, auf erhebliche Gründe i. S. d. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO gestützten Verlängerungsantrag scheint der BGH § 272 Abs. 4 ZPO nicht anwenden zu wollen. |
Sachverhalt
Das Räumungsurteil wurde dem Beklagten am 8.6.16 zugestellt. Sein Anwalt hat fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am selben Tag per Fax eingegangenem Anwaltsschreiben vom 5.8.16 hatte er im Hinblick auf die am 8.8.16 ablaufende Berufungsbegründungsfrist Fristverlängerung um eine Woche beantragt. Das Verlängerungsgesuch ist wörtlich wie folgt begründet:
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„Ich habe zwar bereits den Entwurf einer Berufungsbegründung erstellt, diesen auch mit dem Berufungskläger besprechen können, hier haben sich allerdings noch einige Änderungen und Ergänzungen ergeben, die eingearbeitet werden müssen. Insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung.“ |
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