· Fachbeitrag · Gerichtskosten
Gebührenstreitwert: Hier gilt der Verkehrswert der Räume
| Verlangt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten, ohne dass das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses selbst in Streit steht, beurteilt sich der Gebührenstreitwert gem. § 6 Abs. 1 ZPO nach dem Verkehrswert der überlassenen Räume und nicht nach § 41 Abs. 1 und 2 GKG. Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist kein Abschlag auf den Hauptsachewert vorzunehmen ( LG Berlin 2.8.16, 67 S 187/16, Abruf-Nr. 188765 ). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 165 | ID 44265376