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  • · Fachbeitrag · Hausbesetzung

    Keine einstweilige Verfügung gegen Unbekannt

    | Eigentümer leer stehender Häuser oder leicht zugänglicher Grundstücke müssen damit rechnen, dass diese von unbekannten Hausbesetzern oder Reisenden jeglicher Nationalität okkupiert werden. Will sich der Eigentümer gegen die illegale Inbesitznahme mittels einstweiliger Verfügung wehren, stellt sich die Frage, an wen diese zu richten ist. Der BGH entscheidet, dass eine einstweilige Verfügung gegen Unbekannt nicht vollstreckbar ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung die Räumung eines von den Schuldnern rechtswidrig besetzten Hausgrundstücks. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das LG eine einstweilige Verfügung, mit welcher den Schuldnern unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde, die im beigefügten Lageplan bezeichnete Fläche mit sofortiger Wirkung unverzüglich zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben. Im Rubrum der einstweiligen Verfügung sind die Schuldner wie folgt bezeichnet:

     

    • Rubrum der einstweiligen Verfügung

    Eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als „Kulturkollektiv Arno-Nitzsche“ bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der im Grundbuch des AG Leipzig eingetragenen Fläche, Gemarkung …, Blatt …, Flurstück Nr. … dauerhaft aufhalten.