· Fachbeitrag · Hausbesetzung
Keine einstweilige Verfügung gegen Unbekannt
| Eigentümer leer stehender Häuser oder leicht zugänglicher Grundstücke müssen damit rechnen, dass diese von unbekannten Hausbesetzern oder Reisenden jeglicher Nationalität okkupiert werden. Will sich der Eigentümer gegen die illegale Inbesitznahme mittels einstweiliger Verfügung wehren, stellt sich die Frage, an wen diese zu richten ist. Der BGH entscheidet, dass eine einstweilige Verfügung gegen Unbekannt nicht vollstreckbar ist. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung die Räumung eines von den Schuldnern rechtswidrig besetzten Hausgrundstücks. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das LG eine einstweilige Verfügung, mit welcher den Schuldnern unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde, die im beigefügten Lageplan bezeichnete Fläche mit sofortiger Wirkung unverzüglich zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben. Im Rubrum der einstweiligen Verfügung sind die Schuldner wie folgt bezeichnet:
|
Eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als „Kulturkollektiv Arno-Nitzsche“ bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der im Grundbuch des AG Leipzig eingetragenen Fläche, Gemarkung …, Blatt …, Flurstück Nr. … dauerhaft aufhalten. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig