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Rechtsdokumente-Generator: kein Verstoß gegen RDG
| Das Angebot eines digitalen Rechtsdokumenten-Generators, der auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente erstellt, stellt keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG dar. Die Tätigkeit des Anbieters besteht im Entwickeln und Bereitstellen der Software für viele denkbare Fälle. Sie betrifft damit weder eine „konkrete“ fremde Angelegenheit noch bedarf sie einer „rechtlichen Prüfung des Einzelfalles“ (OLG Köln 19.6.20, I-6 U 263/19, Abruf-Nr. 218138 ; Revision eingelegt: BGH I ZR 113/20). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 193 | ID 46892700