· Fachbeitrag · Räumungsklage
Neue Kündigung in der Berufungsinstanz
| Begründet der Vermieter seine erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Räumungsklage in zweiter Instanz mit einer auf neue Tatsachen gestützten fristlose und hilfsweise fristgemäßen Kündigung, handelt es sich um eine nachträgliche (eventuelle) Klagehäufung i. S. des § 260 ZPO. Diese ist wie eine Klageänderung i. S. der §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln. Der BGH (27.10.15, VIII ZR 288/14, Abruf-Nr. 146444 ) stellt klar, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht die Klageänderung zulassen muss. |
Sachverhalt
Die Beklagten zahlten monatlich nur die Hälfte der vereinbarten Miete. Sie begründeten dies mit Schimmelbefall in der Wohnung. Dessen Ursache ist streitig. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mehrmals wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das AG weist die Räumungsklage ab. Grund: Den Beklagten stehe eine Minderung von 20 Prozent und parallel hierzu ein den Zahlungsverzug ausschließendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) in Höhe des fünffachen Minderungsbetrags zu. Während des Berufungsverfahrens kündigt die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgemäß. Sie begründet dies mit den nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgelaufenen Zahlungsrückständen und stützt den Räumungsanspruch auch hierauf.
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