22.04.2015 · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung
Gegen Dritte nur bei Wohnraummietverhältnissen möglich
| § 940a Abs. 2 ZPO, nach dem eine Räumung auch gegen einen Dritten angeordnet werden kann, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter von dem Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat, ist angesichts der klaren Gesetzeslage ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar (OLG Celle 24.11.14, 2 W 237/14, Abruf-Nr. 144254). |
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