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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittelbeschwer

    Streitwert für das Abstellen von Müllsäcken auf dem gemieteten TG-Stellplatz unter 600 EUR?

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Streiten die Parteien allein über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Weise nutzen zu können, endet der Rechtszug häufig bereits vor dem AG, wenn dieses weder die Berufung zulässt noch der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Aber wie ist die Rechtsmittelbeschwer zu berechnen? Gilt § 3 ZPO oder sind die §§ 8, 9 ZPO wertentscheidend? Der XII. Senat des BGH hat entschieden, worauf es ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der sich auch auf einen Tiefgaragenstellplatz erstreckt, auf dem die Klägerin zwei Mülltonnen abgestellt hatte. Die Hausverwaltung der Beklagten hat die Klägerin aufgefordert, die Mülltonnen zu entfernen.

     

    Das AG hat ihre Klage auf Feststellung, dass sie berechtigt sei, eine Mülltonne und die Tonne für die gelben Säcke auf ihrem Stellplatz abzustellen, abgewiesen und den Streitwert auf bis zu 500 EUR festgesetzt. Das LG hat das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag bemessen, der von ihr durchschnittlich für die Anmietung eines anderen Stellplatzes aufgewendet werden müsste, und diesen Betrag unter Einbeziehung des örtlichen Mietspiegels (Pforzheim) auf 48,80 EUR geschätzt. Nach Abzug eines Abschlags von 20 Prozent für die Feststellungsklage hat das LG die Berufung nach vorangegangenem Hinweis verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.