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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Beschädigung eingebrachter Sachen des Mieters durch Bauarbeiten des Vermieters

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens darf nur abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass damit der erforderliche Beweis geführt werden kann.
    • 2. Behauptet der Mieter, durch Bauarbeiten des Vermieters seien seine eingebrachten Sachen beschädigt worden, ist der Vermieter beweisbelastet, dass ihn kein Verschulden trifft.

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind gewerbliche Mieter der Kläger. Bei von diesen veranlassten Bohrarbeiten im Keller des Hauses soll irrtümlich eine Bohrung durch die Wand in das Kühlhaus der Beklagten erfolgt sein. Hierdurch sei ein mit Spirituosen bestücktes Regal umgestürzt und die gesamten Spirituosen vernichtet worden. Außerdem soll eine Telefonanlage der Beklagten beschädigt worden sein. Ein von den Beklagten beauftragter Privatgutachter hat hierzu ausgeführt, die Zerstörung der Stromversorgung in der Telefonanlage sei Folge einer Überspannung, die auf die erheblichen Bauarbeiten in ihrer unmittelbaren Nähe zurückzuführen sei. Die Beklagten haben erfolglos mit ihren Schadenersatzansprüchen gegen die streitige Mietforderung aufgerechnet. Haus und Telefonanlage sind nicht mehr vorhanden.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das OLG hat die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht anerkannt und damit gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verstoßen. Der BGH verweist die Sache deshalb an das OLG zurück.