· Fachbeitrag · Streitwert
§ 41 Abs. 5 GKG gilt nicht für die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Nach § 41 Abs. 5 GKG ist der Berechnung des Gebührenstreitwerts bei Ansprüchen des Wohnraummieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zugrunde zu legen. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG richtet sich auch der Wert für die anwaltlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der BGH entscheidet, dass die Gebührenbeschränkung des § 41 Abs. 5 GKG nicht (analog) anzuwenden ist, wenn der Mieter auf Feststellung der Minderung klagt. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten zu 1 bis 3). Seine Klage auf Beseitigung verschiedener Mängel sowie auf Feststellung, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei, hat hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3) in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Er setzt den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auf bis 7.000 EUR fest. Mit ihrer Gegenvorstellung machen diese erfolgreich geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dem Jahresbetrag (12 x 225 EUR), sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Minderung anzusetzen (42 x 225 EUR).
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Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Abruf-Nr. 187414). |
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