· Fachbeitrag · Streitwert
Bei Modernisierungsmieterhöhung zählt der Jahresbetrag
| Der Gebührenstreitwert für die Klage des Mieters auf Feststellung, dass sich die Nettokaltmiete durch die Modernisierungsmieterhöhungserklärung nicht erhöht hat, beurteilt sich gemäß § 41 Abs. 1 HS. 1 GKG nach dem zwölffachen Erhöhungsbetrag. |
Die negative Feststellungsklage des Mieters ist das Spiegelbild der positiven Feststellungsklage des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer künftig erhöhten Miete (KG 16.7.12, 8 W 36/12, Abruf-Nr. 123114).
Weiterführender Hinweis
- Dagegen hatte das KG am 16.7.09 entschieden, dass der Streitwert mit dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlags von 20 Prozent zu bemessen ist (KG GE 10, 546).
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 181 | ID 35874280