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  • 29.07.2019 · Nachricht · Verfahrensrecht

    Aussetzungsantrag sollte umgehend gestellt werden

    | Bei Tod einer anwaltlich vertretenen Partei erfolgt eine Unterbrechung des Verfahrens nur auf Antrag des Prozessbevollmächtigten, § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Antragstellung ist in jeder Lage des Rechtsstreits möglich, sobald das Verfahren rechtshängig und noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Der Prozessbevollmächtigte begibt sich aber seines Antragsrechts, wenn er sich trotz Kenntnis vom Tod der Partei vorbehaltlos zur Sache einlässt und weiter verhandelt (KG 4.2.19, 8 U 109/17). |