20.09.2016 · Fachbeitrag · WEG
Keine Rechts- und Parteifähigkeit von Untergemeinschaften
| Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Derartige Untergemeinschaften sind jedoch rechtlich nicht selbstständig, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Rechts- und parteifähig ist vielmehr nur die Gesamtgemeinschaft. |
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