· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Jahresabrechnung: Nachschüsse richtig einfordern und Vorschüsse korrekt anpassen
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Über die Beschlusskompetenz für Vor- und Nachschüsse und die Aufstellung eines Wirtschaftsplans haben wir in MK 23, 97 , berichtet. In dieser Ausgabe geht es um die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, also die Jahresabrechnung, sowie das Einfordern von Nachschüssen oder Anpassen der beschlossenen Vorschüsse, § 28 Abs. 2 WEG n. F. |
1. Beschlussgegenstand
§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. regelt den Beschlussgegenstand, nämlich die Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung beschlossener Vorschüsse. Beschlussgegenstand sind somit nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Die Jahresabrechnung als zugrunde liegendes Zahlenwerk, aus dem der Betrag dieser Zahlungspflichten abgeleitet wird, ist nicht Gegenstand des Beschlusses. Dieses Zahlenwerk dient nur der Vorbereitung des Beschlusses (BR-Drucksache 168/20, S. 86).
Die Wohnungseigentümer können über die Jahresabrechnung somit nicht mehr beschließen, da es an der Beschlusskompetenz fehlt. Einen entsprechenden Tagesordnungspunkt wird es bei der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht mehr geben können (MüKo/Skauradzum, BGB, § 28 WEG Rn. 65). § 28 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. unterscheidet zwischen dem Fall der Unterdeckung und dem Fall der Überdeckung.
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