· Fachbeitrag · ZPO
Angabe der ladungsfähigen Anschrift
| Gibt der Kläger bei Klageerhebung nicht seine vollständige ladungsfähige Anschrift an, hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen, ob der Kläger sich für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Prozesses der ihn treffenden Kostenlast entziehen will. |
In diesem eng begrenzten Ausnahmefall ist eine „Klage aus dem Verborgenen“ unzulässig. Es führt dagegen nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreits unrichtig wird (OLG München 15.10.14, 7 U 371/14, Abruf-Nr. 143304).
Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 201 | ID 43061342