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  • 17.12.2014 · Fachbeitrag · ZPO

    Parteiwechsel bei Zwangsverwaltung

    | Wird ein Mietgrundstück nach Rechtshängigkeit unter Zwangsverwaltung gestellt, verliert der Eigentümer seine Prozessführungsbefugnis und der Zwangsverwalter wird gesetzlicher Prozessstandschafter. Da eine den §§ 85, 86 InsO vergleichbare Regelung fehlt, bietet sich eine weite Auslegung von § 263 ZPO in dem Sinne an, dass der Zwangsverwalter durch einseitige Erklärung den Prozess an Stelle des Eigentümers übernehmen kann und diesen ersetzt; nur so wird der Zweck verwirklicht, den das Gesetz mit dem gesetzlichen Wechsel der Prozessstandschaft verfolgt. |