· Fachbeitrag · Zustellungsverzögerungen
Wegen Ostern darf sich ein Gerichtskostenvorschuss verzögern
| Die Zustellung der Klage wirkt nur auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, kommt es darauf an, ob sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Ein angeforderter Gerichtskostenvorschuss muss innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werden, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt. |
Für die Frage der Fristeinhaltung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier lagen wegen Ostern in diesem Zeitraum mehrere aufeinander folgende Tage, an denen typischerweise keine Geschäfte vorgenommen wurden. Die an die Prozessbevollmächtigten übersandte Kostenanforderung konnte an den Kläger erst nach den Feiertagen weitergeleitet werden (BGH 30.3.12, V ZR 148/11, Abruf-Nr. 121492).