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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Zuschlag zur Kostenmiete (§ 28 Abs. 4 S. 2 II. BV): Vermieter muss keine Abwälzungsklausel anbieten

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Ist die formularmäßige Schönheitsreparaturklausel unwirksam, darf der Vermieter preisfreien Wohnraums keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (BGH MK 08, 188 ). Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums kann hingegen die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 II. BV erhöhen. Der BGH entscheidet, dass der Vermieter dem Mieter zuvor keine wirksame Abwälzungsklausel anbieten muss. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, die mit öffentlichen Fördergeldern errichtet wurde und dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt. Der Mietvertrag enthält unwirksame Formularbestimmungen, mit der Schönheitsreparaturen während und nach Beendigung der Mietzeit auf den Mieter übertragen werden sollten. Der Vermieter begehrte vom Kläger eine Mieterhöhung, indem er unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 der II. BV jährliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 10,32 EUR je m2 verlangte.

     

    Der Kläger zahlte die sich hieraus ergebende erhöhte Monatsmiete nur unter Vorbehalt, weil er meint, der Vermieter müsse ihm eine kostengünstige Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen ermöglichen. Die Klage auf Rückzahlung der Zuschläge (670,32 EUR) hat in allen Instanzen keinen Erfolg.