· Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen
Zuschlag zur Kostenmiete (§ 28 Abs. 4 S. 2 II. BV): Vermieter muss keine Abwälzungsklausel anbieten
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Ist die formularmäßige Schönheitsreparaturklausel unwirksam, darf der Vermieter preisfreien Wohnraums keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (BGH MK 08, 188 ). Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums kann hingegen die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 II. BV erhöhen. Der BGH entscheidet, dass der Vermieter dem Mieter zuvor keine wirksame Abwälzungsklausel anbieten muss. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, die mit öffentlichen Fördergeldern errichtet wurde und dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt. Der Mietvertrag enthält unwirksame Formularbestimmungen, mit der Schönheitsreparaturen während und nach Beendigung der Mietzeit auf den Mieter übertragen werden sollten. Der Vermieter begehrte vom Kläger eine Mieterhöhung, indem er unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 der II. BV jährliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 10,32 EUR je m2 verlangte.
Der Kläger zahlte die sich hieraus ergebende erhöhte Monatsmiete nur unter Vorbehalt, weil er meint, der Vermieter müsse ihm eine kostengünstige Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen ermöglichen. Die Klage auf Rückzahlung der Zuschläge (670,32 EUR) hat in allen Instanzen keinen Erfolg.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig