· Nachricht · Anspruch auf Aufwendungsersatz
Kosten für anderweitige Unterbringung nach einem Brand fallen nicht unter § 555a Abs. 3 BGB
| Zieht der Mieter für die Dauer der Renovierung seiner Wohnung nach einem Löschwasserschaden, der durch einen Brand in einer anderen Wohnung verursacht wurde, in eine andere Unterkunft und hat er hierdurch Mehraufwendungen, kann er diese nicht vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn der Vermieter den Brand nicht zu vertreten hat (AG München 16.11.19, 414 C 22911/18, Abruf-Nr. 213592 ). |
Nach Auffassung des AG München sind Aufwendungen in einem solchen Fall nicht „infolge“ einer Erhaltungsmaßnahme entstanden, § 555a Abs. 1 BGB, sondern wurden letztlich infolge des Brandes veranlasst. Für einen Schadenersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 BGB fehlt es an einem Vertretenmüssen durch den Vermieter.
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