· Fachbeitrag · Begründungsoption
§ 566 BGB gilt auch für Begründungsoption des Mieters
| § 566 BGB erstreckt sich auch auf eine Begründungsoption des Mieters. Darunter ist das dem Mieter eingeräumte Recht zu verstehen, durch einseitige Erklärung einen Mietvertrag zu begründen, etwa indem er ein verbindliches Angebot des Vermieters innerhalb einer bestimmten Frist annimmt. Die Interessenlage ist dabei vergleichbar mit der eines aufschiebend unter einer Potestativbedingung gestellten Mietvertrags, nicht aber mit der eines Vorvertrags (OLG Saarbrücken 27.1.16, 2 U 71/14, Abruf-Nr. 189393 ) |
Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 182 | ID 44168617