22.06.2015 · Fachbeitrag · Beschädigung der Mietsache
Vermieter muss keine Nachfrist setzen
| Überschreitet der Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch und entstehen dadurch Schäden an der Mietsache, ist er dem Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Vermieter muss keine Nachfrist gem. §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB setzen, auch nicht, wenn der Schadenersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (LG Saarbrücken 21.11.14, 10 S 60/14, Abruf-Nr. 144069 ). |
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