· Fachbeitrag · Besitzschutzanspruch
Balkonraucher müssen einer Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten zustimmen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen ihren Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums ist streitig. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den aufsteigenden Tabakrauch im Gebrauch ihrer Wohnung gestört. Ihre Klage, die Beklagten zu verurteilen, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen, scheitert in den Instanzen. Ihre Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis zu Leitsatz 1
Um die Frage zu beantworten, ob dem nichtrauchenden gegen den rauchenden Mieter wegen einer Störung seines Besitzes ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1, § 858 Abs. 1 BGB zusteht, müssen die Rechtsbeziehungen der Mieter untereinander und das Rechtsverhältnis zwischen dem rauchenden Mieter und seinem Vermieter auseinandergehalten werden.
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