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  • · Fachbeitrag · Betriebsbedarf

    Geänderte Vorgaben des BGH für die Prüfung der ordentlichen Kündigung wegen Betriebsbedarf

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Es entspricht einer verbreiteten Praxis, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines berechtigten Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Der BGH ist hieran nicht unschuldig. Er tritt dieser Auffassung nunmehr entgegen und entscheidet unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Gerichte im Einzelfall umfassend feststellen müssen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB). |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist seit 1977 Mieter einer 27 qm großen, im EG eines Mehrfamilienhauses (Gartenhaus) gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Klägerin hat die Wohnung 2008 ersteigert und ist als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten. Der Ehemann der Klägerin betreibt nach ihrer Darstellung im ersten OG des Vorderhauses des streitgegenständlichen Anwesens ein Beratungsunternehmen. Mit Schreiben vom 24.6.13 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 1.3.14. Grund: Ihr Ehemann benötige die Wohnung zur Erweiterung seines seit 14 Jahren ausgeübten Gewerbes, da die räumliche Kapazität der zum Betrieb des Gewerbes angemieteten Räume im ersten OG des Anwesens ausgeschöpft sei. Die auch als Beratungsräume genutzten Büroräume seien überfrachtet mit bis an die Decke reichenden, überfüllten Aktenregalen. Ihr Ehemann beabsichtige daher, in der Wohnung des Beklagten einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten.

     

    Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen. Er hat sich auf eine für ihn nicht zu rechtfertigende Härte berufen. Außerdem stelle die beabsichtigte gewerbliche Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Die Räumungsklage scheitert in den Instanzen. Der BGH weist die Revision zurück.