· Nachricht · Betriebskosten
Erwartete Kostensteigerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen
| Die Vertragsparteien können wirksam formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Worauf es dabei ankommt, hat nun das AG Hamburg entschieden (27.6.22, 49 C 13/22, Abruf-Nr. 230909 ). |
Der Vermieter einer Wohnung verlangte vom Mieter bei einer Betriebskostennachforderung von 11,52 EUR eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen um 45,40 EUR. Er begründete die Erhöhung mit nicht näher spezifizierten erwarteten Kostensteigerungen.
Das reichte dem AG Hamburg nicht aus. Die Erklärung genüge nicht den Anforderungen des § 560 Abs. 4 BGB, da dieser ausdrücklich auf das Ergebnis einer Betriebskostenabrechnung abstelle.
Jedoch könnten die Vertragsparteien formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen wirksam vereinbaren (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, E 35 f.).
Beachten Sie | Insoweit komme es darauf an, ob sich der Vermieter auch bei entsprechenden Kostensteigerungen eine Erhöhung der Vorauszahlung mietvertraglich zusätzlich vorbehalten hat, was hier nicht der Fall war.
PRAXISTIPP I Auch wenn angesichts der derzeitigen Energiekrise absehbar ist, dass die Betriebskosten exorbitant steigen werden, darf der Vermieter nicht einfach pauschal auf Kostensteigerungen verweisen und auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen erhöhen:
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