· Fachbeitrag · Betriebskosten
Heizkostennovelle: das Wichtigste zu § 5 HeizkostenV
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
| Am 1.12.21 ist die Novelle der HeizkostenV in Kraft getreten ( iww.de/s5985 ). Schwerpunkt der Novelle bilden § 5, der neue sehr detaillierte § 6a und das in § 12 HeizkostenV verschärfte Kürzungsrecht. Der folgende Beitrag erläutert die detaillierten und komplizierten Regelungen in § 5 HeizkostenV. |
1. Überblick
In § 5 Abs. 1 HeizkostenV wurden die „anderen geeigneten Ausstattungen“ gestrichen; das betraf die seit 1987 nicht mehr zulässigen Warmwasserkostenverteiler. Bisherige Warmwasserzähler sind nach wie vor zulässig. Neu sind die Absätze 2 bis 6. Der Abs. 2 a. F. ist nun inhaltlich unverändert Abs. 7. Der Abs. 8 betrifft die Evaluierung durch die Bundesregierung.
a) Fernablesbarkeit
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV müssen Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler, die nach dem 1.12.21 eingebaut werden, fernablesbar sein. Unabhängig davon, dass dieser Geräteeinbau gesetzlich geregelt ist, unterliegen nach wie vor Wärme- und Warmwasserzähler und ebenso Kaltwasserzähler dem Eichrecht und der bußgeldbewehrten Verwendermeldung nach § 32 MessEG. Es hat sich aber bei vielen Messdiensten eingebürgert, dass diese die Verwendermeldung abgeben (Näheres siehe eichamt.de).
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