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  • · Nachricht · Betriebskosten

    Holz ist kein Heizöl

    | Für die Zeit vom 7.9.21 bis 17.5.22 wurde für die mit Holz betriebene Zentralheizung der Warmwasserverbrauch zu 9 m³ ermittelt und der Raumwärmeverbrauch per Wärmezähler zu 7.258 kWh. Der Vermieter berechnete aber nicht den Preis des verfeuerten Holzes, sondern rechnete im Mai 2022 nach einem vermeintlichen Ölverbrauch ab. Mit einem Literpreis von 1,22 EUR sowie einem behaupteten Verlust von 18 Prozent kam der Vermieter zu einem fiktiven Ölpreis von 1.204,17 EUR. Unter Abzug der Vorschüsse ergab sich die eingeklagte Hauptforderung von 612,17 EUR. Zu Recht? |

     

    Die Zahlungsklage scheiterte. Denn weil kein Öl verbraucht wurde, fehlte ‒ bei der mit Holz betriebenen Heizung ‒ eine korrekte Zahlenangabe. Hierzu hatte der Kläger kein Beweisangebot unterbreitet. Man kann die Essenz der Entscheidung des AG Besigheim wie folgt zusammenfassen:

     

    • Leitsätze des Verfassers: AG Besigheim 27.4.23, 7 C 481/22
    • 1. Nach § 2 Nr. 4 BetrKV und § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar.
    • 2. Kosten für Brennstoffe, die gar nicht verbraucht wurden, sind nicht umlegbar.
    • 3. Ausgeschlossen ist es daher, für eine mit Holz betriebene Heizung als Brennstoff Heizöl zu berechnen.
    • 4. Einen vom Vermieter ersonnenen Verlustzuschlag (hier: 18 Prozent) auf den Brennstoffpreis braucht der Mieter nicht zu bezahlen.