· Fachbeitrag · Betriebskosten
Keine wirksame Betriebskostenvereinbarung aufgrund mehrdeutiger Vorauszahlungsabrede
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Ist die Abrede in einem Mietvertrag über Wohnraum, der Mieter habe einen Betriebskostenvorschuss in bestimmter Höhe zu zahlen, mehrdeutig, kann sie nicht als Vereinbarung über die Umlegung von Betriebskosten angesehen werden (BGH 2.5.12, XII ZR 88/10, Abruf-Nr. 121636). |
Sachverhalt
Die Betriebskostenabrechnung für 2007, die keine Heizkosten enthält, wies eine Nachforderung (1.006,50 EUR) der beklagten Mieterin aus. Im Rahmen eines in 2000 geführten Rechtsstreits bestand Einvernehmen, dass eine Umlage von Betriebskosten nicht vereinbart worden ist. Seitdem - insgesamt über 15 Jahre - hat die Beklagte bis zur Erhebung der vorliegenden Klage Vorauszahlungen erbracht, ohne dass ihr gegenüber - außer für 97/98 und 07 - abgerechnet worden ist. Die Zahlungsklage des Vermieters bleibt erfolglos.
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Im Wohnungsmietvertrag aus 10/93 heißt es unter „Miete und Nebenkosten“: 3.1 Die Miete beträgt monatlich 580,77 DM 3.2 Nebenkosten: Heizkosten zurzeit ... DM Betriebskostenvorschuss zurzeit 232,50 DM Zurzeit geltende monatliche Gesamtmiete 813,42 DM 3.3. Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkosten, soweit nicht bereits in 3.1 und 3.2 enthalten, in der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis der Wohnfläche zu tragen. Eine Einfügung findet sich in der Bestimmung nicht. 4.1 Miete und Nebenkosten sind monatlich im Voraus zu zahlen. 4.2 Die Nebenkosten für Betriebskosten werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben. |
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