· Fachbeitrag · Verwaltungskostenpauschale
Wohnraumvermieter aufgepasst: Augen auf bei der Vertragsgestaltung
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Weist der Wohnraummietvertrag neben der Grundmiete und den Betriebskosten einen gesonderten Betrag für die Verwaltungskosten aus, kann es sich entweder um die belanglose Mitteilung handeln, wie der Vermieter die Miete kalkuliert hat, oder um eine gesetzeswidrige Abwälzung der Verwaltungskosten auf den Mieter. Es muss ausgelegt werden, was im Einzelnen gewollt ist. Der BGH zeigt, worauf es ankommt. |
Sachverhalt
Der Mietvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:
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§ 7 (Miete, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen)
§ 18 (Betriebskosten) […] Im Fall der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter gem. § 560 Abs. 1 BGB berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. […] |
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