Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verwaltungskostenpauschale

    Wohnraumvermieter aufgepasst: Augen auf bei der Vertragsgestaltung

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Weist der Wohnraummietvertrag neben der Grundmiete und den Betriebskosten einen gesonderten Betrag für die Verwaltungskosten aus, kann es sich entweder um die belanglose Mitteilung handeln, wie der Vermieter die Miete kalkuliert hat, oder um eine gesetzeswidrige Abwälzung der Verwaltungskosten auf den Mieter. Es muss ausgelegt werden, was im Einzelnen gewollt ist. Der BGH zeigt, worauf es ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Der Mietvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

     

    • Auszug Mietvertrag

    § 7 (Miete, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen)

    1.

    Die Miete ☒ netto kalt, ☐ brutto kalt beträgt

    zzt.

    1.499,99 EUR

    ☒ Der Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß § 18 beträgt

    zzt.

    158,12 EUR

    ☐ Die Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß § 18 beträgt

    zzt.

    EUR

    Der Heizkostenvorschuss gemäß § 9 beträgt

    zzt.

    123,75 EUR

    Verwaltungskostenpauschale

    zzt.

    34,38 EUR

    Für Garage/Kfz.-Stellplatz

    zzt.

    EUR

    zzt. monatlich gesamt

    1.816,24 EUR

     

    § 18 (Betriebskosten)

    […] Im Fall der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter gem. § 560 Abs. 1 BGB berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. […]