· Fachbeitrag · Betriebskosten
Vermieter muss auch Einsicht in den Wärmelieferungsvertrag gewähren
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrunde liegenden Wärmeliefervertrag gewährt (BGH 22.11.11, VIII ZR 38/11, Abruf-Nr. 122826). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Betriebskostennachforderungen für die Jahre 05 bis 08 sowie über Vorauszahlungen auf die Betriebskosten für insgesamt 19 Monate. Der Kläger hat die fristgerecht vorgelegte Abrechnung 05 am 19.12.07 korrigiert und zulasten der Beklagten einen Saldo von 12,06 EUR ermittelt. Diese haben außergerichtlich jeweils gegen die Betriebskostenabrechnungen 05 und 06 „Widerspruch“ erhoben und zwar am 11.12.06 und 14.1.08. Der Kläger hat den Beklagten jeweils Einsichtnahme in die allgemeinen Betriebskostenbelege nicht aber in den Liefervertrag mit dem Fernwärmelieferanten gewährt. Deswegen hat das LG den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht auf die gesamten in den Betriebskostenabrechnungen für 07 und 08 enthaltenen Nachzahlungsbeträge und hinsichtlich der laufenden Vorauszahlungen zugebilligt. In Höhe weiterer 12,06 EUR hat das LG die Klage abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision des Vermieters bleibt erfolglos.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das Einsichtsrecht ist für Vermieter und Mieter gleichermaßen von zentraler Bedeutung. Der Mieter, der hiervon keinen Gebrauch macht, geht das Risiko ein, im Abrechnungsprozess schon deshalb zu unterliegen, weil er damit rechnen muss, dass sein bloßes Bestreiten des Kostenansatzes nach § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO von den Gerichten als unbeachtlich behandelt wird.
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