· Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung
Vermieter kann Abrechnungseinheit auch während des laufenden Mietverhältnisses bilden
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
(BGH 13.11.11, VIII ZR 69/11, Abruf-Nr. 121140; 13.9.11, VIII ZR 45/11 Abruf-Nr. 121140) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Entscheidung bewegt sich auf gesicherter Grundlage, enthält aber beachtenswerte Hinweise für die Abrechnung der allgemeinen Betriebskosten und der Heizkosten und den Umgang mit Einwendungen des Mieters.
- Betriebsstrom:Die Kosten des Betriebsstroms zählen gemäß § 7 Abs. 2 HeizkV zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, über die der Vermieter nach § 6 HeizkV abrechnen muss. Das heißt: Der Vermieter muss den Betriebsstrom für alle Aggregate, die die Wärmeerzeugung betreffen, in der Heizkostenabrechnung gesondert erfassen. Ausnahmsweise können die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage geschätzt werden, wenn keine gesonderten Zähler dafür vorhanden sind. Die Schätzungsgrundlagen muss der Vermieter im Konfliktfall - spätestens im Abrechnungsprozess - kenntlich machen. Anders liegt der Fall, wenn die Abrechnung zu den Kosten des Betriebsstroms - wie hier - keine Angaben enthält. Dies führt aus Sicht des BGH weder zu ihrer Unwirksamkeit aus formellen Gründen noch zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit zum Nachteil des Mieters.
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