· Fachbeitrag · Betriebskosten
Vertragliche und konkludente Vereinbarungen über die Umlage von Betriebs- und Heizkosten
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Betriebs- und Heizkosten sind ein weites Feld. Bereits die Vereinbarung der Kostentragung hat viele Tücken. In jedem Fall aber gilt: Bei fehlerhaften Vereinbarungen drohen Nachteile für den Vermieter. |
Grundsatz der vertraglichen Vereinbarung
Nach § 535 Abs. 1 S. 3 BGB - der nicht zwingend ist - muss der Vermieter die Lasten der Mietsache tragen. Jede Art der Umlage von Betriebs- oder Heizkosten auf den Mieter muss daher eindeutig vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung oder ist sie unbestimmt oder unzulässig, enthält die Miete sämtliche Betriebskosten. Bei Wohnraum können nur Betriebskosten i.S. des § 2 BetrKV umgelegt werden. Nicht umgelegt werden können daher:
- Instandsetzungskosten und Instandhaltungskosten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV,
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